architekturbüro oberhuber
Bebauungstiefe
F., ein Bauherr aus 2001, wollte sein Haus zum Zwecke einer Familien-zusammenführung um zwei Wohneinheiten vergrößern und dabei altengerechte Umbauten vornehmen.
Die erste mündliche Absprache mit dem Bauamt, so schien es, ließ jedoch keine nennenswerte Erweiterung zu. Auch eine daraufhin schriftlich gestellte Bauvoranfragen, wurde unter Hinweis der Bebauung nach § 34, Abs. 1 BauGB versagt. Allerdings willigte man von ehemals 15 m Bebauungstiefe, nunmehr auf 18,5 m ein. Die notwenige Bebauungstiefe sollte jedoch mindestens 23 m betragen.
Erst im Widerspruchsverfahren wurde unserem Begehren stattgegeben. In der ausführlichen Begründung hierzu, mit mehreren Verweisen auf hochrichterlichen Entscheidungen, konnten wir darlegen, dass die willkürlich festgesetzte Bebauungstiefe (nach Wunschdenken) nicht haltbar ist und somit dem Bauherrn das Recht auf eine adäquate Bebaubarkeit des Grundstücks zusteht.
Dem Widerspruch wurde abgeholfen und dem Bauherrn, neben anderen Dispensen, eine bebaubare Tiefe von 33 m zugestanden.
Der Wermutstropfen dabei: das Verfahren hat fast ein ganzes Jahr gedauert.
Dennoch F. ist zufrieden und kann seinen Traum verwirklichen. Das Amt trägt die Kosten des Verfahrens.